(Stand: 1. Oktober 2021)
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden von POP („Kunde“) im Hinblick auf den Verkauf von beweglichen Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“).
1.2. Die Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte über den Verkauf beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass POP in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4. Es gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als POP ihrer Geltung schriftlich anerkannt hat. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen, noch die Lieferung, noch Annahme der Zahlung durch POP.
1.5. Die Verkaufsbedingungen gelten neben allen sonstigen etwaigen Vereinbarungen, welche die Parteien zusätzlich schließen. Im Einzelfall getroffene, den Verkaufsbedingungen entgegenstehende, schriftliche, individuelle Vertragsabreden mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber POP abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Darstellung der Waren und Dienstleistungen von POP in den jeweils aktuellen Werbeträgern stellt kein bindendes Vertragsangebot dar.
2.2. Alle Angaben (Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, etc.) in Preislisten, Katalogen oder sonstigen Werbeträgern von POP sind nur annähernd und für POP unverbindlich. Sortimentsänderungen und Änderungen der technischen und optischen Ausführung bleiben vorbehalten. Zur genauen Beurteilung der zugesicherten Eigenschaften und Funktionen sowie der Farbverbindlichkeit eines Produktes sendet POP auf Anforderung dem Kunden ein Muster zu.
2.3. Indem der Kunde eine Bestellung an POP richtet, gibt er ein verbindliches Angebot ab. POP behält sich die freie Entscheidung über die Annahme (Auftragsbestätigung) dieses Angebots vor.
2.4. Weicht die Auftragsbestätigung von POP von der Bestellung des Kunden ab, hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, d.h. spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich die Abweichungen zu rügen. Unterlässt der Kunde die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt die Auftragsbestätigung von POP als richtig und beiderseits verbindlich.
2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von POP. Stellt sich heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, findet ein Bedingungseintritt nicht statt. In diesem Fall ist ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.
2.6. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
2.7. Bei Artikeln mit Veredelung übermittelt POP an den Kunden eine Standskizze zur verbindlichen Freigabe der Druckdaten und des Druckstandes. POP haften nicht für vom Kunden übersehene Fehler.
2.8. Werden durch den Kunden nachträglich umfangreiche Änderungen, Neusatz, oder andere, das übliche Maß übersteigende Korrekturen gegenüber der ursprünglich eingereichten Vorlage verlangt, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nach Aufwand berechnet.
3.1. Alle Preisangaben in Preislisten, Katalogen oder sonstigen Werbeträgern von POP sind für POP unverbindlich. Die in den jeweiligen aktuellen Werbeträgern angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe des jeweiligen Werbeträgers; Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten.
3.2. Angebote von POP und darin enthaltene Preise gelten in allen Teilen freibleibend. POP behält sich insbesondere eine Preiskorrektur im Einzelfall vor, wenn wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig sind und/oder eine sonstige Änderung der Selbst- oder Beschaffungskosten eingetreten ist. Im Falle einer Preisanpassung erhält der Kunde ein aktualisiertes Angebot.
3.3. Die Preise von POP verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es wurden anderweitige Angaben gemacht.
3.4. Die Kosten für Verpackung und Fracht sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht anderweitig vereinbart.
3.5. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Selbstkosten oder Beschaffungskosten aus nicht vorhersehbaren und nicht von POP zu vertretenden Gründen (insbesondere in Fällen höherer Gewalt gem. Punkt 6.2 und 6.3), ist POP berechtigt, die Preise entsprechend dieser nachweisbar eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen. Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht, falls die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt. Im Falle eines Rücktritts, sind die bereits entstandenen Aufwendungen an Material- und Lohnkosten vom Kunden zu erstatten.
4.1. Die Rechnung wird am Tag des Versandes der Waren ausgefertigt.
4.2. POP steht es jedoch frei, insbesondere bei Neukunden oder im Falle einer negativen Kredit-/Bonitätsauskunft, Lieferung gegen Vorauskasse zu verlangen.
4.3. Rechnungen werden elektronisch in Form von PDF-Dokumenten gemäß § 14 Abs. 1, 3 UStG an den Kunden als Rechnungsempfänger übermittelt. Der Kunde erklärt sich mit dem elektronischen Rechnungsversand per E-Mail einverstanden und verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Wünscht der Kunde hiervon abweichend weiterhin den Rechnungsversand in Papierform, hat er hierfür ein Abrechnungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR pro Rechnung zu zahlen.
4.4. Die Rechnung gilt als richtig und vollständig anerkannt, wenn der Kunde angebliche Abrechnungsfehler nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder in Textform rügt.
4.5. Die Rechnungen von POP sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, ist POP gem. §§ 353, 352 HGB berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit (Fälligkeits-)Zinsen in Höhe von 5 % p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.6. Skonti werden nur gewährt, soweit vereinbart und wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen vollständig und rechtzeitig erfüllt sind.
4.7. Die Zahlung der Porto- und Frachtkosten sowie der Verpackungskosten hat ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.
4.8. Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist POP berechtigt, die Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Kunden eine angemessene Frist für eine Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten nach Wahl von POP zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist POP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4.9. Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig und nicht vollständig nachkommt, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen nachweisbar fruchtlos verlaufen sind, der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist, ist POP berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen. POP ist überdies berechtigt, für alle bestehenden und künftigen Rechtsgeschäfte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.10. POP ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
4.11. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Kunden nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen.
5. Lieferung und Lieferfristen
5.1. Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbedingungen.
5.2. Liefertermine und –fristen sind nur gültig, wenn sie von POP ausdrücklich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.3. Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt mit Bestätigung der Änderungen eine neue Lieferfrist zu laufen.
5.4. Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb von 3 Monaten verbindlich abzunehmen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.5. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald POP die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben hat. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand in Folge eines Umstandes dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.6. POP ist zu Teillieferungen in einem für den Besteller zumutbaren Umfang berechtigt. Teillieferungen werden im Rahmen der getroffenen Zahlungsbedingung zur Zahlung fällig.
5.7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, und Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen einer verzögerten Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist zur Nachlieferung. Vorstehender Ausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, ist POP berechtigt, dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1 % des Warenwertes der Lieferung zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
6.1. POP haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die POP nicht zu vertreten hat. Das gilt auch dann, wenn die außerordentlichen Ereignisse bei Unterlieferanten von POP eintreten.
6.2. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welche eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
6.3. Als Fälle höhere Gewalt gelten beispielsweise Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Unruhen, Kriege, Terrorakte, staatliche Ein-/Ausfuhrbeschränkungen, Explosionen, Feuer, Arbeitsunruhen wie z. B. Streik, sowie Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien).
Sofern als Folge eines derartigen Ereignisses nachgelagert
(a) ein allgemeiner oder teilweiser Mangel an notwendigen Rohstoffen und anderen Waren oder Dienstleistungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, eintritt und/oder
(b) unvorhersehbare Verzögerungen bei Unterlieferanten oder sonstigen Dritten eintreten und/oder
(c) allgemeine Transport- bzw. Verladeprobleme wie beispielsweise eine port congestion (Überlastung des Hafens) oder ein Mangel an Equipment (z. B. fehlende Container) eintreten,
gelten auch diese Umstände als Fall Höherer Gewalt.
6.4. POP wird den Kunden unverzüglich über Eintritt und Ursache der Verzögerung sowie später über deren Beendigung informieren.
6.5. Während der Dauer der höheren Gewalt und im Rahmen ihrer Folgen ist POP von der Leistungspflicht befreit. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht dem Kunden in diesem Fall nicht.
6.6. Die Lieferfrist verlängert sich bzw. der Liefertermin verschiebt sich um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate, ist POP berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung oder Zahlung von Schadensersatz, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein derartiger Rücktritt berührt die Ansprüche von POP aus etwaigen bereits erfolgten Teillieferungen nicht.
7.1. Kommt der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. In diesem Fall ist POP auch berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die nicht abgeholte Ware auf Rechnung des Kunden entweder selbst auf Lager zu nehmen und ein Lagergeld verlangen oder bei einem Dritten auszulagern. Unberührt davon bleiben die gesetzliche Rechte von POP, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
7.2. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann POP 30 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass POP kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
8.1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als der bestellten, sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen nach Anlieferung schriftlich gegenüber POP geltend zu machen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig und nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt längstens 1 Jahr seit Auslieferung der Ware.
8.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und Menge, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen stellen keine Sachmängel dar. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % vom Kunden zu akzeptieren. Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet POP nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Farbabweichungen innerhalb der Auflage und zwischen Andruck und Auflagedruck vorkommen und gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
8.4. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
8.5. Im Falle einer rechtzeitig erhobenen und berechtigten Mängelrüge kann POP im Rahmen der Nacherfüllung nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder den kostenlosen Austausch der vom Kunden zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen neue, vertragsgemäße Waren (Ersatzlieferung) vornehmen. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Rücktritt vom Vertrag verlangen.
8.6. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 9. Weitergehende oder andere als die unter 9. geregelten Ansprüche des Kunden gegen POP und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
8.7. Beanstandet der Kunde die Lieferung oder Teile davon, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet oder weitergeliefert werden. Geschieht dies doch, so ist die Beanstandung gegenstandslos.
8.8. Für den Fall, dass der Kunde von Marktüberwachungsbehörden zur Offenlegung der technischen Dokumente der Ware (insbesondere bei Spielzeug) aufgefordert wird, behält sich POP vor, diese der jeweiligen Überwachungsbehörde direkt zuzusenden. Der Kunde selbst hat insoweit keinen Anspruch auf Einsicht in die technischen Unterlagen.
9. Sonstige Schadensersatzansprüche
9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von POP (Versicherungssumme mind. 500.000,00 EUR je Versicherungsfall) begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3. Bei erheblicher Abweichung der Beschaffenheit des von POP beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigen Materials haftet POP nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Vorlieferanten. In einem solchen Fall wird POP von der Haftung befreit, wenn POP die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Kunden abtritt.
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum von POP.
10.2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf POP übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Kunden an seine Folgekunden weitergeleitet wird. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an POP ab; POP nimmt die Abtretung hiermit an. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist jederzeit widerruflich. Der Kunde ist verpflichtet, POP auf Verlangen den Abnehmer der Vorbehaltsware schriftlich zu benennen.
10.3. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind POP unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist POP das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen.
10.4. Im Falle des Zugriffs Dritter hat der Kunde alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere auch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, sowie zur Wiederbeschaffung der Ware erforderlich sind.
10.5. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an POP ab. POP nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. POP ermächtigt den Kunden widerruflich, die an POP abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und in seinem eigenen Namen einzuziehen.
10.6. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn und solange sich der Kunde mit einer gesicherten Forderung in Zahlungsverzug befindet, zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.
10.7. Bei der Be- und Verarbeitung der Waren durch den Kunden erfolgt dies Namens und im Auftrag von POP, so dass POP als Hersteller gilt und Eigentum an den neu entstehenden Waren erwirbt. Bei der Be- und Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt POP Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von POP zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren von POP mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von POP zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen - zum Verkehrswert der Hauptsache auf POP über. Der Besteller gilt in diesem Fall als Verwahrer.
11. Urheberrecht, Kennzeichnung, eigene Verwendung
11.1. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei POP.
11.2. Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall Eigentum von POP. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung von POP. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Kunde allein verantwortlich. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat POP von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige POP in diesem Zusammenhang entstehende Prozesskosten sind vom Kunden zu erstatten und angemessen zu bevorschussen.
11.3. POP hat das Recht, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der von POP gelieferten Artikel ihren Firmennamen anzubringen.
11.4. Auch hat POP das Recht, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.
12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmung
12.1. Auf die Vertragsbeziehung finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) und die Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.
12.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für beide Teile Sulzbach-Rosenberg, Deutschland.
12.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - soweit zulässig - Nürnberg.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleiben die übrigen Teile hiervon unberührt wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten solche, die denen mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zwecken in zulässiger Weise am nächsten kommen. Entsprechendes gilt beim Vorliegen einer Regelungslücke.